AGB

Allgemeine Leistungsbedingungen der FOGOLIN GmbH

  1. Ausschließlichkeit der Allgemeinen Leistungsbedingungen
    a) Die allgemeinen Leistungsbedingungen dienen dem Zweck, Unstimmigkeiten im Vorfeld der vertraglichen Beziehungen zu vermeiden. Deshalb werden angebotene und vereinbarte Leistungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen ausgeführt, die der Auftraggeber für sich bindend anerkennt. Abweichende mündliche oder fernmündliche Abmachungen gelten nur, wenn sie von FOGOLIN schriftlich bestätigt worden sind.
    b) Entgegenstehende allg. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, sie werden von FOGOLIN schriftlich bestätigt.
  2. Vertragsgegenstand
    FOGOLIN übernimmt als alleiniges Unternehmen im Rahmen der jeweils gütigen gesetzlichen Bestimmungen die umseitig aufgeführten vereinbarten Leistungen. Handelt es sich um ein Angebot, ist FOGOLIN an dieses für die Dauer von vier Wochen ab Zugang gebunden.
  3. Durchführung der Dienstleistungen
    a) Dem Auftraggeber können folgende Dienstleistungen erbracht werden: Beratung und Planung, Gestellung von Behältern zur Aufnahme von Abfällen, Transport von bereitgestellten Behälter, Sammlung und Sortierung von Abfällen, Verwertung von Abfällen zur Verwertung. Wartung von Abfallbehältern und sonstigen Geräten, ähnliche entsorgungsspezifische Dienstleistungen.
    b) Für die Sammlung von Abfällen stellt FOGOLIN auf Anforderung geeignete Behälter und andere Geräte in der vereinbarten Anzahl und Größe, in der Regel auf Mietbasis. Behälter und Geräte verbleiben im Eigentum von FOGOLIN. Die Befüllung der Behälter erfolgt durch den Auftraggebern unter Beachtung aller für die Abfallverwertung bzw. Abfallbeseitigung geltenden Vorschriften, insbes des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie des Wasserhaushaltsgesetzes.
    c) Mit Übernahme und Zahlung der vereinbarten Vergütung für die zu entsorgenden Abfälle gehen die zur Verwertung/ Beseitigung bestimmten Abfalle in das Eigentum von FOGOLIN über, der Auftraggeber stimmt aber hiermit der auch vorherigen Weiterveräußerung durch FOGOLIN zu (einfacher Eigentumsvorbehalt). Ausgeschlossen sind jene Abfälle, die nicht der vereinbarten Deklaration entsprechen.
    d) Der Transport der Abfalle durch FOGOLIN erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorgaben. FOGOLIN holt alle für die Transporte erforderlichen Genehmigungen und/oder Nachweise ein. Bei Nichterteilung/Verzögerung der Erteilung von Genehmigungen und/oder Nachweisen stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche zu, es sei denn, dies wurde durch FOGOLIN schuldhaft verursacht.
    e) Abfälle zur Verwertung werden der vereinbarten oder -mangels Vereinbarung zu einer von FOGOLIN bestimmten Verwertungsanlage zur Verwertung zugeführt, Abfälle zur Beseitigung werden der vereinbarten oder mangels Vereinbarung einer Abfallbeseitigungsanlage zur ordnungsgemäßen Beseitigung übergeben.
  4. Obliegenheiten des Auftraggebers
    a) Die Behälter sind ausschließlich mit den im Auftrag festgelegten Abfallen zu befüllen. Eine Befüllung der Behälter über die Höhe des Randes bzw. über das zulässige Höchstgewicht des Behälters hinaus ist unzulässig. Bei Überfüllung der Behälter ist FOGOLIN nach eigener Wahl berechtigt, die Annahme derselben zu verweigem oder deren Inhalt umzufüllen; die hierfür stehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Die Behälter und Geräte dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck verwendet werden.
    b) Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration (insbes. Angabe der Art, Be- schaffenheit, Herkunft) der zu entsorgenden Abfallstoffe verantwortlich.
    c) Weicht die Beschaffenheit der Abfälle vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung des Auftraggebers / der Deklaration ab, ist FOGOLIN berechtigt, die Annahme der Abfälle zu verwelgem und entweder an den Auftraggeber zurück- zuführen oder einer ordnungsgemäßen Verwertung/Beseitigung zuzuführen. Dies gilt auch, wenn sich die Abweichung erst nach Übernahme durch FOGOLIN erweist. Etwaige dadurch verursachte Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Leistungspflichten von FOGOLIN entbinden den Auftraggeben nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die zu entsorgenden Abfälle.
    d) Der Auftraggeber stellt einen geeigneten Standort zur Aufstellung der bestellten Behälter und Geräte zur Verfügung und garantiert dessen freie Zugänglichkeit und die gefahrlose Befahrbarkeit, auch für schwere Lastkraftwa- gen. Der Auftraggeber hat etwa erforderliche öffentlich-rechtlicher Genehm igungen oder Erlaubnisse zur Aufstellung der Behälter/Geräte (z.B. nach StVO oder Landesstraßengesetzen) in eigener Verantwortung einzuholen. Ihm obliegt die Verkehrssicherheit für die gestellten Behälter/Geräte und ihren Standort.
    e) Vereinbarte Leistungsrhythmen sind bindend. Durch den Auftraggeber zu bzgl. Energie, Feuer, Maßnahmen von hoher Hand oder Ereignisse höherer vertretende Leerfahrten sind kostenpflichtig
  5. Haftung
    a) Der Auftraggeber haftet FOGOLIN für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dadurch entstehen, daß er oder von ihm beauftragtes Personal die Obliegenheiten der Ziff. 4 dieses Vertrages verletzt hat. Er stellt FOGOLIN diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter fr frei.
    Der Auftraggeber haftet damit auch für alle Schäden, die aus der Verletzung der vorstehenden Pflichten aus Ziff. 4 d) – Standort, Verkehrssicherungspflichten resultieren; hierzu gehören auch Schäden am Bodenbelag, Zufahrten, Pflanzen, Toren etc., die durch das Befahren, das Absetzen und Aufnehmen der Behälter oder Geräte an dem vom Auftraggebern zugewiesenen Standort entstehen.
    Eine Ersatzpflicht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, wenn FOGOLIN nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
    b) Der Auftraggeber haftet ferner für sämtliche Schäden an den ihm von FOGOLIN überlassenen Gegenständen, es sei denn, diese sind auf ein nachweislich schuldhaftes Verhalten von FOGOLIN zurückzuführen.
    c) Resultieren aus Pflichtverletzungen des Auftraggebers Schadensersatzansprüche Dritter gegen FOGOLIN, so stellt der Auftraggeber FOGOLIN von solchen Ansprüchen im Innenverhältnis frei.
    d) Sollte FOGOLIN, aus welchem Grund auch immer, zum Schadenersatz verpflichtet sein, so beschränkt sich seine Haftung der Höhe nach auf den Preis einer vertraglich erbrachten Regelleistung, die einer durchschnittlichen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Entsorgungsleistungsleistung entspricht. Alle weitergehenden Ansprüche
    beruhen.
    Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von FOGOLIN oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet FOGOLIN entsprechend den Regelungen des BGB.
  6. Preis und Zahlungsbedingungen
    a) Für die umseitig vereinbarten Leistungen gilt die auf der Vorderseite genannte bzw. gesondert vereinbarte Vergütung. Sonderleistungen, die nicht von der Vereinbarung erfaßt sind, jedoch gesetzlich vorgeschrieben oder durch den Auftraggeber veranlasst wurden, können separat berechnet werden.
    b) Abrechnungsgrundlage ist das auf einer geeichten Wiegeeinrichtung ermittelte Eingangsgewicht der vom Auftraggeber übernommenen Abfälle.
    c) Die durch das Angebot vereinbarten Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zahlung der vereinbarten Entgelte durch den Auftraggeber hat sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu erfolgen. Rabatte und Skonti werden nicht gewährt.
    d) Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn es auf demselben Dienstleistungsvertrag beruht
  7. Anpassung der Vergütung
    Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten können die Preise für die vereinbarten Dienstleistungen in angemessenem Umfang entsprech- end der Erhöhung von Löhnen und Lohnnebenkosten, Abschreibungen, und des erforderlichen Kraftstoffes angepasst werden. Reparaturen und Unterhaltung der Behälter, sonstiger Geräte und Fahrzeuge Treten durch veränderte Grundlagen Kostenveränderungen ein, z.B. durch Änderung von Gesetzen, Steuern, Abgaben und Gebühren (z.B. EU-Recht, Ktz-, Mineralölsteuer, Schwerlastabgaben), so sind beide Vertragspartner verpflichtet, die Entgelte gemäß den Veränderungen ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens anzupassen.
  8. Vertragsdauer und Kündigung
    a) Der Vertrag wird, wenn umseitig oder vorausgehend nicht anders verein- bart, auf unbestimmte Zeit geschlossen, Er ist erstmalig nach Ablauf von 1 Jahr mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres kündbar.
    b) Jede Vertragspartei hat das Recht zur fristlosen Kündigung, falls die andere Vertragspartei die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung zum wiederholten Male verletzt.
    c) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
  9. Schlussbestimmungen
    a) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, daß FOGOLIN sich zur Erbringung der bestellten Dienstleistung ganz oder teilweise Dritter bedient, soweit ihm dies vorher angezeigt wird.
    b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle geschäftlichen Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Abwicklung dieses Vertrages zugänglich werden, oder die Gegenstand dieses Vertrages sind, vertraulich zu behandeln, sie Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen und sie nicht zu verwenden, solange zwischen den Parteien dieser Vereinbarung nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Dazu wird der Auftraggeber auch seine Arbeitnehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen verpflichten.
    c) Soweit und solange FOGOLIN durch Umstände, auf deren Eintritt FOGOLIN keinen Einfluss hat oder deren Abwendung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann (z.B. Streik, Aussperrung. Versorgungsstörungen Gewalt) an der Vertragserfüllung gehindert ist, ruhen die Verpflichtungen. Der Auftraggeber ist vor dem Eintritt einer der vorgenannten Störungen unverzüglich zu benachrichtigen, damit Abhilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt werden können.
    d) Solte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein oder sollte von einer Bestimmung kein Gebrauch gemacht werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
    e) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
    f) Als Gerichtsstand wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist, Andernach vereinbart.